Freitag, 30. September 2011

Erläuterungen zum BtmG - Teil 1

Im Betäubungsmittelgesetz sind Betäubungsmittel definiert als die in den Anlagen I bis III aufgelisteten Stoffe.
In der Anlage I ist einer der Punkte:
"die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen".
Um uns nicht durch die Alltagsbedeutung der Worte ablenken zu lassen, ersetzen wir einmal das Wort  "Betäubungsmittel" durch "Raatzeknöken".
Wir haben eine Definition der folgenden Form:
"Raatzeknöken sind die folgenden Stoffe:
-Visovasvol
-Xaloxenolin
-die Isogedönse der hier aufgelisteten Stoffe, sofern sie als Raatzeknöken verwendet werden sollen."
Der zu definierende Begriff wird in der Definition verwendet, als ob er schon definiert wäre.

In der Mathematik bezeichnet man so etwas als Rekursion. Die sinnvollste Interpretation wäre:

Raatzeknöken sind:
-Visovasvol
-Xaloxenolin
-die Isogedönse von Visovasvol und Xaloxenolin, sofern sie als Visovasvol oder Xaloxenolin verwendet werden sollen.
-die Isogedönse von Visovasvol und Xaloxenolin (oder deren Isogedönse, sofern sie als Visovasvol oder Xaloxenolin verwendet werden sollen), sofern sie als Isogedönse von Visovasvol und Xaloxenolin, die als Visovasvol oder Xaloxenolin verwendet werden sollen, verwendet werden sollen.
 -usw.

Eigentlich kämen hier auch noch die Isogedönse der Isogedönse hinzu. Da das Wort Stereoisomere jedoch idempotent ist (d.h. ein Stereoisomer eines Stereoisomers von X ist selbst ein Stereoisomer von X), können wir diese hier weglassen.

Es ist zwar nicht möglich, einen Stoff X als Stoff Y zu verwenden, außer wenn X=Y. In der Definition jedoch geht es darum, ob man dies soll. Es ist durchaus denkbar, dass man ein Isogedöns von Visovasvol als Visovasvol benutzen soll. Ich vermisse allerdings in der Definition eine Angabe, wer denn festlegt ob der Stoff X als Stoff Y verwendet werden soll.

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